(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt odfer die versäumte Handlung nachgeholt werden, außer wenn die vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Weiter Infos nur gegen entsprechende Gebühr. Dramatische Geldnot, dem Zwölfspänner müssen die Felgen poliert werden.
Gleichwohl,
danke für die Glückwünsche
für was nur ? Oh Gott, die Altersdemenz schläg schon zu. Also schöne Grüße an alle Opelfahrer

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